1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die rechtlichen Beziehungen zwischen Elby Sanitär (nachfolgend «Auftragnehmer») und dem Kunden (nachfolgend «Auftraggeber»). Sie gelten für alle unsere Dienstleistungen, insbesondere Sanitärinstallationen, Reparaturen, Wartungsarbeiten und Rohrreinigungen.
2. Offerten und Vertragsabschluss
Sämtliche Offerten sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Ein Vertrag kommt durch die schriftliche, telefonische oder mündliche Auftragsbestätigung oder durch die Unterzeichnung eines Werkvertrages zustande.
3. Preise und Abrechnung
Die Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF) exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern nicht anders deklariert. Arbeiten, die nicht per Pauschale vereinbart wurden, werden nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet (Regie). Anfahrtswege, Fahrzeiten sowie allenfalls notwendige Spezialmaschinen werden separat in Rechnung gestellt.
4. Leistungsfristen und Termine
Vereinbarte Fristen und Termine bemühen wir uns strikt einzuhalten. Unvorhergesehene Ereignisse (z.B. Materialengpässe, Krankheit, höhere Gewalt) können zu Verzögerungen führen. Hieraus entsteht dem Auftraggeber kein Anspruch auf Schadenersatz oder Vertragsauflösung.
5. Garantie und Mängelgewährleistung
Die Gewährleistungsfrist auf von uns ausgeführte Arbeiten und installiertes Material richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen der Schweiz (SIA-Normen), sofern schriftlich nicht anderes vereinbart wurde. Offensichtliche Mängel sind innert 5 Arbeitstagen nach Abschluss der Arbeiten schriftlich zu melden.
6. Eigentumsvorbehalt
Das installierte oder gelieferte Material bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der eingereichten Rechnungen im Eigentum des Auftragnehmers.
7. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Für sämtliche Streitigkeiten aus diesen AGB oder zugrunde liegenden Verträgen ist ausschliesslich das Schweizer Recht anwendbar. Gerichtsstand ist der Sitz von Elby Sanitär in Stäfa (Kanton Zürich), sofern das Gesetz keine anderen zwingenden Gerichtsstände vorsieht.
Stand: März 2026



